Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DETEK GmbH

Stand: 2025


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der DETEK GmbH (nachfolgend „DETEK“) und ihren Auftraggebern.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DETEK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


2. Vertragsgegenstand

2.1 DETEK erbringt Dienstleistungen im Bereich Schädlingsbekämpfung, Schädlingsmonitoring, Taubenabwehr sowie bauliche und hygienische Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Schädlingsbefall.

2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung.


3. Vertragsschluss

3.1 Verträge mit DETEK kommen durch schriftliche Annahme eines Angebots, durch Auftragserteilung oder durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung zustande.

3.2 DETEK ist berechtigt, Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


4. Serviceverträge (Monitoring)

4.1 Serviceverträge im Bereich des Schädlingsmonitorings oder vergleichbarer regelmäßiger Leistungen (z. B. Dauerbeköderung, Dokumentationskontrollen, visuelle Inspektionen, Zwischenbehandlungen) werden in der Regel mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB abgeschlossen. In begründeten Einzelfällen kann ein solcher Vertrag auch mit Privatpersonen geschlossen werden, etwa wenn diese als Haus- oder Grundstückseigentümer, als private Vermieter oder im Namen einer Eigentümergemeinschaft handeln.

4.2 Die Mindestlaufzeit von Serviceverträgen beträgt 12 Monate. Sie verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden.

4.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich. DETEK behält sich vor, bei entsprechender vertraglicher Regelung eine quartalsweise Abrechnung durchzuführen.

4.4 Bei ausbleibenden Zahlungen trotz Mahnung ist DETEK berechtigt, die vertraglichen Leistungen vorübergehend einzustellen, ohne dass hieraus ein Leistungsverzug entsteht.

4.5 Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber aus Gründen, die DETEK nicht zu vertreten hat, kann DETEK einen angemessenen pauschalen Schadensersatz verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass DETEK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. DETEK bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4.6 Soweit bei Systemeinrichtungen Geräte, Materialien oder Mietgegenstände bereitgestellt werden, verbleiben diese – sofern nicht ausdrücklich verkauft – im Eigentum von DETEK. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese bei Vertragsende auf eigene Kosten zurückzugeben oder eine kostenpflichtige Abholung zu ermöglichen.


5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben sind.

5.2 DETEK ist berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungserbringung (z. B. durch Material-, Energie-, Lohnkosten oder gesetzliche Änderungen) nach Vertragsschluss wesentlich verändern. Über geplante Anpassungen wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu.

5.3 Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig und ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.4 Bei Zahlungsverzug behält sich DETEK vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine pauschale Mahngebühr zu berechnen.


6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, DETEK den Zugang zu den zu behandelnden oder zu kontrollierenden Bereichen zu ermöglichen sowie relevante Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.

6.2 Liegen besondere örtliche Gegebenheiten, Zugangsprobleme oder sicherheitsrelevante Einschränkungen vor (z. B. Anwesenheit von Kindern, Haustieren, gefährlichen Maschinen), ist DETEK hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

6.3 Die Nichtbeachtung von Mitwirkungspflichten kann zu Verzögerungen oder Einschränkungen der Leistung führen, ohne dass DETEK hierfür haftet.


7. Leistungsfristen und Termine

7.1 Termine und Fristen gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

7.2 Kommt es durch Umstände, die DETEK nicht zu vertreten hat (z. B. Wetter, Verkehrsbehinderungen, Krankheit, kurzfristige Notfalleinsätze), zu Verzögerungen, verlängert sich die Frist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.


8. Gewährleistung und Leistungserfolg

8.1 DETEK erbringt alle Leistungen sach- und fachgerecht entsprechend dem Stand der Technik.

8.2 Eine Garantie für den vollständigen und dauerhaften Erfolg der Schädlingsbekämpfung kann nicht übernommen werden, da die Wirkung von äußeren Faktoren (z. B. bauliche Mängel, Hygienezustand, Verhalten Dritter) beeinflusst wird.

8.3 Für Monitoringverträge übernimmt DETEK keine Erfolgshaftung, sondern eine Kontroll- und Dokumentationsverpflichtung gemäß den vereinbarten Intervallen.


9. Haftung und Haftungsbegrenzung

9.1 DETEK haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DETEK nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

9.4 Bei Unternehmern ist die Haftung – außer in Fällen der Ziffer 9.1 – auf das Doppelte des Jahresauftragswertes begrenzt, maximal jedoch auf 25.000 €.

9.5 Für Schäden infolge notwendiger Bohrungen, Klebepunkte oder Montagen übernimmt DETEK keine Haftung, es sei denn, diese wurden unsachgemäß ausgeführt.

9.6 Keine Haftung besteht für unsachgemäßen Umgang des Auftraggebers mit Wirkstoffen oder Geräten sowie bei unterlassenen Risikohinweisen.


10. Höhere Gewalt

10.1 DETEK haftet nicht für Leistungsausfälle, die auf höhere Gewalt oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind.

10.2 In solchen Fällen verlängern sich Leistungsfristen angemessen. Ist eine Fortführung des Vertrags länger als 90 Tage nicht möglich, sind beide Seiten berechtigt, mit 14-tägiger Frist zu kündigen.

10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, DETEK über eigene Einschränkungen durch höhere Gewalt umgehend zu informieren.


11. Datenschutz

DETEK verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG. Details zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:

👉 Datenschutzerklärung – DETEK Schädlingsbekämpfung


12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften verletzt werden.

12.2 Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von DETEK.

12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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